Letzte Aktualisierung: 03.04.2022
Bitte beachten Sie, dass sich aktuell ständig Änderungen ergeben können. Deswegen können wir keine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der hier zusammengestellten Informationen übernehmen.
Allgemeine Verhaltensempfehlungen:
- Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten.
- In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten.
- Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Maskenpflicht:
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt in:
- Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
- Gebäuden und geschlossenen Räumen von Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten, Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Von der Maskenpflicht sind befreit:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Einrichtungsbezogene Testerfordernisse:
Besucher benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen einen Testnachweis.
Die Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2GPlus) entfallen ersatzlos.
Weitere Informationen:
Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen für Einreisende:
- Die aktuelle Fassung der Einreise-Quarantäneverordnung und die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende finden Sie hier.
- Die Risikogebiete außerhalb Deutschlands sind hier auf der Internetseite des RKI aufgelistet.